Die umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings

Umsatzsteuer und Sponsoring

Steuerbare Umsätze des Vereins liegen immer dann vor, wenn der Verein in seinem unternehmerischen Bereich gegen Entgelt tätig wird. An dieser Stelle betrachten wir die grundsätzliche steuerliche Behandlung des Sponsorings näher.

Zu der lange Zeit umstrittenen Frage, wie Zuwendungen im Rahmen des Sponsorings steuerlich zu behandeln sind, hat die Finanzverwaltung bundeseinheitlich Stellung genommen. Die Unterscheidung erfolgt zwischen Geber und Empfänger.

Behandlung beim Sponsor (Geber)

Beim Sponsor geht es vorrangig um die Frage, ob er die Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehen und so seinen betrieblichen Gewinn mindern kann.

Aufwendungen des Sponsors sind Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen anstrebt oder für die Produkte seines Unternehmens werben will. Nach Verwaltungsansicht ist dies immer dann zu bejahen, wenn der Sponsor mit seinen Aufwendungen einen wirtschaftlichen Vorteil für seine Unternehmung anstrebt. Aufwendungen für ein Sponsoringengagement sind also dann als Betriebsausgaben anzuerkennen, wenn sie in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und subjektiv zur Förderung des Betriebes gemacht werden.

Die Behandlung als Betriebsausgabe hat im Vergleich zur Spende vor allem zwei Vorteile. Einmal ist der Kreis der begünstigten Empfänger nicht beschränkt und zum anderen sind die Höchstgrenzen des Spendenabzugs nicht zu beachten.

Behandlung beim Empfänger (Verein etc.)

Die steuerliche Behandlung der Leistungen beim Empfänger hängt grundsätzlich nicht davon ab, wie die entsprechenden Aufwendungen beim leistenden Unternehmen (Sponsor) behandelt werden. Wichtig ist vielmehr die Unterscheidung, ob die Einnahmen dem Zufluss in einem steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb (steuerpflichtige Betriebseinnahme) also dem steuerpflichtigen Bereich zuzuordnen oder dem steuerfreien Bereich als Spende (ideeller Bereich), als Einnahme im Bereich der Vermögensverwaltung oder eines Zweckbetriebes zuzuordnen sind.

Für die Abgrenzung gelten die allgemeinen Grundsätze

Demnach liegt kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, wenn die steuerbegünstigte Körperschaft (Verein etc.) dem Sponsor nur die Nutzung ihres Namens zu Werbezwecken in der Weise gestattet, dass der Sponsor selbst zu Werbezwecken oder zur Imagepflege auf seine Leistungen an die Körperschaft hinweist. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt auch dann nicht vor, wenn der Empfänger der Leistungen z. B. auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch einen Sponsor lediglich hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung, erfolgen.

Aktive Mitwirkung = steuerpflichtiger Geschäftsbetrieb nach dem UStG

Wirkt dagegen ein Verein an den Werbemaßnahmen aktiv mit, ist ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb anzunehmen. Sponsoringleistungen im Rahmen eines steuerlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (Anzeigen, Banden- und Trikotwerbung etc.) unterliegen also der Umsatzsteuer. Das bedeutet, der Verein wird unternehmerisch tätig - auch zur Erreichung seiner gemeinnützigen Zwecke - und die Leistungen unterliegen in der Regel dem vollen Steuersatz von derzeit 19 Prozent. Evtl. kann jedoch die "Kleinunternehmerregelung" in Anspruch genommen werden.

Konkrete Werbeleistungen oder Duldungsleistungen?

Wird eine steuerbegünstigte Einrichtung wie bspw. ein Verein durch einen Sponsor finanziell unterstützt, handelt es sich bei den Zahlungen im Rahmen des Sponsorings demnach zumeist um das Entgelt für steuerpflichtige Leistungen an den Sponsor. Entweder liegen nach dem jeweiligen Vertrag konkrete Werbeleistungen (z.B. Banden- oder Trikotwerbung, Anzeigen, Lautsprecherdurchsagen, Überlassung von Eintrittskarten usw.) oder Duldungsleistungen (z.B. durch Aufnahme des Emblems oder Logos des Sponsors in Vereinsnachrichten oder Veranstaltungshinweise) vor. Die erforderliche Aufteilung der Leistungen und Entgelte folgt grundsätzlich der körperschaftssteuerlichen Zuordnung. Somit unterliegen Werbeleistungen dem allgemeinen Steuersatz, da es sich um Umsätze im Rahmen eines steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs handelt (siehe oben). Auf Duldungsleistungen, die ohne besondere Hervorhebung des Sponsors oder Nennung von Werbebotschaften vereinbart werden, ist dagegen der ermäßigte Steuersatz anzuwenden, weil kein steuerschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt. Der Verein als steuerbegünstigte Einrichtung hat dem Sponsor grundsätzlich eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer zu erteilen.

Weitere Hilfe beim Finanzamt oder Steuerberater

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die Metatop GmbH weder eine steuerliche Beratung und auch keine Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der auf diesen Seiten gemachten Angaben übernimmt. Für weitere steuerliche Informationen oder Fragen empfehlen wir Ihnen, sich an Ihr Finanzamt oder an einen Steuerberater zu wenden.

Gutschriftverfahren bei Metatop

Die oben beschriebene steuerliche Behandlung hat natürlich auch für Metatop und die Vereine eine wichtige Bedeutung im Rahmen der Dienstleistung der Sponsorenvermittlung. Wie die Finanzbehörde vorgibt, unterscheidet Metatop demnach, ob ein Verein durch die Vermittlung von Sponsoren finanziell (Entgelt) oder materiell (Sachleistungen) unterstützt wird. Für die korrekte verwaltungstechnische Abwicklung gegenüber dem jeweiligen Finanzamt hat Metatop für seine Vereine ein so genanntes Gutschriftverfahren (mit ausgewiesener Mehrwertsteuer) entwickelt, das den Aufwand für die Vereine so gering wie möglich hält.